1. Zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl.
2. Das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" in StGB § 252 ist nicht verwirklicht, wenn der Bestohlene, dem die Brieftasche aus seiner Kleidung entwendet wird, nach dem Diebstahl bis zur Nötigungshandlung des Täters mit diesem zusammenbleibt, ohne den Diebstahl bemerkt zu haben (Anschluß BGH, 1975-02-27, 4 StR 310/74, BGHSt 26, 95).*Z
3. Der Umstand, daß der Dieb sich nach der unbemerkten Entwendung zusammen mit seinem Opfer in einem Kraftwagen vom Tatort entfernt, rechtfertigt nicht den Verzicht auf das Erfordernis des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Nötigungshandlung mit dem Diebstahl für die Annahme eines räuberischen Diebstahls.
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