BGH 2. Strafsenat 2 StR 469/18

ECLI:DE:BGH:2019:240419B2STR469.18.0

Guiding Principles

1. War bei der zum Tode führenden Gewaltanwendung der Raub bzw. die räuberische Erpressung bereits beendet, kann sich der von § 251 StGB geforderte besondere qualifikationsspezifische Zusammenhang nicht mehr realisieren.(Rn.10)

2. Dem steht es gleich, wenn der Raub bzw. die räuberische Erpressung lediglich versucht und zum Zeitpunkt der tödlichen Gewalteinwirkung die Erlangung einer Tatbeute aus Sicht des Täters bereits endgültig gescheitert war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter mit der dann tödlich verlaufenden Gewalteinwirkung auf das Tatopfer erst beginnt, nachdem aus seiner Sicht die Erlangung der erstrebten Beute durch keine Handlungsalternative mehr verwirklicht werden kann, eine Fortsetzung der Tat als (versuchtes) Vermögensdelikt also nicht mehr in Betracht kommt.(Rn.10)

3. So verhält es sich, wenn festgestellt werden kann, dass sich der Täter zur Tötung seines Opfers erst entschloss, als er annahm in der Wohnung des (zuvor ohne Tötungsabsicht verletzten) Opfers seien weder Geld noch Wertgegenstände zu finden.(Rn.10)