Der Auffangtatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB (ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff) ist erfüllt, wenn der Angeklagte von einer über eine Schnellstraße führenden Brücke bei Dunkelheit Gegenstände von einigem Gewicht unmittelbar auf die mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h fahrenden Personenkraftwagen wirft und durch das Auftreffen der Gegenstände die konkrete Gefährdung der fahrenden Fahrzeuge bewirkt.
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