1. Die Frage der Freiwilligkeit beim Rücktritt vom Versuch ist als subjektives Moment aus der konkreten Tätersicht zu beurteilen.
2. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Dies ist der Fall, sobald der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht. Bedarf es noch eines weiteren Willensimpulses, damit das Tun des Täters unmittelbar in die Tatbestandshandlung einmündet, so ist keine Versuchstat gegeben.
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