Lässt sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte in Suizidabsicht gezielt auf die Gegenfahrbahn fuhr, ist mit Blick auf den Zweifelssatz kein Raum für die Annahme eines auf die alkoholische Beeinflussung zurückzuführenden Fahrfehlers als eindeutige Ursache für eine spätere Kollision. Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung kommt deshalb nicht in Betracht.(Rn.4)
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