OLG Celle 3. Strafsenat 3 Ss 21/96
ECLI:DE:OLGCE:1996:0506.3SS21.96.0A
Eines Diebstahls und nicht eines Computerbetruges macht sich schuldig, wer Geldspielautomaten mit zuvor präparierten, unter dem geforderten Einsatzwert liegenden Münzen in Betrieb setzt und Gewinne in Form von höherwertigen Münzen erzielt.
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