OLG München 2. Strafsenat 2 Ws 494 - 496/06 Kl, 2 Ws 494/06 Kl, 2 Ws 495/06 Kl, 2 Ws 496/06 Kl, 2 Ws 501/06 Kl
ECLI:DE:OLGMUEN:2007:0627.2WS494.496.06KL.0A
1. Hat die Staatsanwaltschaft bereits aus rechtlichen Gründen den Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO verneint und deshalb keinerlei Ermittlungen durchgeführt, so kann sie durch gerichtliche Entscheidung nach §§ 172ff StPO auch zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen angewiesen werden. Das Klageerzwingungsverfahren wird in diesen Fällen zum Ermittlungserzwingungsverfahren.(Rn.8)
2. Bricht der Inhaber eines Mietkartentelefons mit zu seinen Gunsten vereinbarter Entgeltgutschrift die unter Verwendung einer gültigen vorausbezahlten Telefonkarte angewählte Verbindung sofort nach deren Herstellung und Erfassung des fälligen Gebührenaufkommens, aber vor dessen Abbuchung von der Telefonkarte durch Ziehen der Karte ab, um sich das Gebührenaufkommen ohne eigene Bezahlung zu sichern, so erfüllt er den Tabestand des zumindest versuchten Computerbetrugs gem. § 263a StGB nach dessen 4. Alternative (sonstiges unbefugtes Einwirken auf den Ablauf).(Rn.15)
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