BGH 3. Strafsenat 3 StR 270/18
ECLI:DE:BGH:2018:181218B3STR270.18.0
1. Die Angaben des Sachverständigen zu seiner Person und damit zu seiner beruflichen Stellung (hier: unberechtigtes Führen der Bezeichnung „Diplom-Psychologe“) unterfallen dem Tatbestand der Falschaussage.(Rn.20)
2. Ein Honoraranspruch besteht bei Verwendung einer falschen Bezeichnung auch nicht dann, wenn der Sachverständige die für ein Gutachten notwendige Ausbildung hatte. Denn die Bestellungsvoraussetzung entfällt dadurch, dass der Sachverständige durch das unberechtigte Führen eines akademischen Grads eine Sachkunde in Anspruch nimmt, die er nicht hat. Deswegen hätte ihn das Gericht gar nicht zum Sachverständigen bestellen dürfen.(Rn.15)
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