BGH 1. Strafsenat 1 StR 490/14

Guiding Principles

1. Der mit einem Auslesegerät erstellte Ausdruck der in einem eigenständigen Bauteil eines Geldspielautomaten automatisch erfassten und eingespielten Umsätze stellt eine technische Aufzeichnung im Sinne von § 268 StGB dar.(Rn.31)

2. Wird das Ergebnis der Aufzeichnung durch Zugriff auf den Aufzeichnungsvorgang derart beeinflusst, dass die durch den Automaten erzielten Umsätze vor dem Ausdruck verändert werden, so steht dies der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung gleich (§ 268 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB).(Rn.44)

3. Führt die unrichtige Erklärung der Umsätze zu einer Verkürzung der kommunalen Vergnügungssteuer, so ist dies als Steuerhinterziehung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 KAG Ba.-Wü. zu bewerten.(Rn.54)

4. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Vereinbarkeit der kumulativen Erhebung von Mehrwert- und Vergnügungssteuer mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.(Rn.56)