BGH 1. Strafsenat 1 StR 42/58

Guiding Principles

1.1 Im Aufgebotsverfahren zur Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz kann der Antragsteller nicht als Zeuge vernommen und beeidigt werden.

1.2 Es kann aber, wenn es trotzdem geschehen ist, versuchter Meineid vorliegen.