1. Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen (Anschluss an BGH, 22. Dezember 1976, IV ZR 11/76, BGHZ 68, 43 = FamRZ 1977, 124).(Rn.11)
2. Dass der Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit i.S.v. § 1381 Abs. 1 BGB.(Rn.18)
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.