Eine Scheidung kann nicht deshalb vor Ablauf des Mindesttrennungsjahres ausgesprochen werden, weil die Ehefrau des die Scheidung begehrenden Ehemannes gleichgeschlechtliche Beziehungen unterhält und mit der anderen Frau zusammenlebt. Die Voraussetzungen der unzumutbaren Härte im Sinne von BGB § 1565 Abs 2 sind dadurch ebenso wenig erfüllt wie durch die Aufnahme heterosexueller Beziehungen zu einem anderen Partner.
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