Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 A 865/12
ECLI:DE:VGHHE:2013:1128.8A865.12.0A
Ein Gemeindevertreter ist von der Beratung und Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO (juris: GemO HE 2005) ausgeschlossen, wenn diese ein konkretes Eigeninteresse des Gemeindevertreters berührt, welches ihn aus der Gruppe der übrigen Gemeindevertreter heraushebt und in besonderer Weise betrifft. Darauf, ob die Entscheidung ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine natürliche Person direkt berührt, kommt es maßgeblich nicht an (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. Urteil vom 10. März 1981 - II OE 12/80 -, NVwZ 1982, 44).(Rn.27)
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