Sucht der Täter einer strafbaren Handlung einer Dienststelle des Staates gegenüber den Verdacht dadurch von sich abzulenken, daß er einen anderen als "Täter" bezeichnet, so ist § 145d StGB nicht anwendbar, wenn der Täter weiß oder irrig annimmt, daß das dem anderen zugeschobene Tun in dessen Person schon nicht den äußeren Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt.
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