BAG 5. Senat 5 AZR 613/05

Guiding Principles

Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG haftet, wer vor Eintragung der Aktiengesellschaft in ihrem Namen handelt. Diese Haftung setzt voraus, dass die Gesellschaft bereits errichtet, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist. (Rn.11)