Ein mittelbares Gebrauchmachen von einer unechten oder verfälschten Urkunde durch Vorlage einer Fotokopie ist nicht gegeben, wenn durch die "Collage" der nur zum Zweck der Fotokopie lose zusammengelegten Bestandteile von zwei Urkunden keine unechte Urkunde hergestellt oder eine echte Urkunde verfälscht worden ist, von der durch die Vorlage einer Kopie Gebrauch gemacht werden könnte.
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