1. Bewirkt der Täter die Herausgabe von Geldmünzen aus einem Geldwechselautomaten dadurch, daß er einen mit Tesafilmstreifen beklebten Geldschein in den Automaten einführt und diesen nach Freigabe der Münzen mit Hilfe der Tesafilmstreifen wieder herauszieht, so erfüllt er den Tatbestand des Diebstahls, nicht jedoch den des Computerbetrugs (StGB § 263a) und auch nicht den des Erschleichens von Leistungen (StGB § 265a). In diesem Fall ist jedoch nicht die Strafzumessungsregel des StGB § 243 Abs 1 Nr 2 erfüllt. Allerdings kommt die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls des Diebstahls in Betracht.
2. Es besteht keine Hinweispflicht nach Wertung StPO § 265 bei Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls des Diebstahls.
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.