Ein Oberverwaltungsgericht entscheidet bei einer abstrakten Normenkontrolle schon dann "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit" im Sinne von § 47 Abs. 1 VwGO, wenn sich im Einzelfall verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben und in denen die angegriffene Norm inzident zu prüfen ist. (Rn.10)
(Rn.12)
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