BVerwG 5. Senat 5 CN 1/12

Guiding Principles

Ein Oberverwaltungsgericht entscheidet bei einer abstrakten Normenkontrolle schon dann "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit" im Sinne von § 47 Abs. 1 VwGO, wenn sich im Einzelfall verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben und in denen die angegriffene Norm inzident zu prüfen ist. (Rn.10) (Rn.12)