1. Zu den im Hinblick auf GG Art 103 Abs 2 durch den Wortsinn des gesetzlichen Tatbestandes gezogenen Grenzen für die richterliche Interpretation strafrechtlicher Tatbestandsmerkmale vgl BVerfG, 1992-10-20, 1 BvR 698/89, BVerfGE 87, 209 <224>.
2. Da die allgemeine Wortbedeutung des in StGB § 241 Abs 1 verwendeten Begriffs "nahestehende Person" auf einen existierenden Menschen hinweist, verstößt ein Strafurteil, das den Tatbestand der Bedrohung im Wege der Auslegung auf die Ankündigung eines Verbrechens gegen einen lediglich in der Vorstellung des Drohenden existierenden Menschen ausdehnt, gegen das strafrechtliche Analogieverbot.
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