Benennen die Angeklagten einen im Strafverfahren bislang unbekannten Mittäter als Entlastungszeugen, so begründet dies bei dessen späterer richterlicher Vernehmung angesichts der für den Zeugen bestehenden besonderen Gefahrenlage eine Garantenpflicht aus Ingerenz, die erwartete Falschaussage des Zeugen notfalls durch Bekennen der Wahrheit zu verhindern, bzw dies zu versuchen.
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.