1. Die Verpflichtung, der Hauptversammlung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Vorschläge zur Beschlußfassung zu unterbreiten, trifft den Gesamtvorstand als Leitungsaufgabe.
2. Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem zweiköpfigen Vorstand einer mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio DM (künftig: 3 Mio €) ausgestatteten Aktiengesellschaft darf das verbleibende Mitglied grundsätzlich Aufgaben, die nur den Gesamtvorstand wahrnehmen kann, nicht ausführen.
3. Werden einem Aktionär Informationen vorenthalten, die für seine Mitwirkung an der Beschlußfassung der Hauptversammlung wesentlich sind, werden seine gesellschaftsrechtlichen Teilnahme- und Mitwirkungsrechte verletzt. Es ist davon auszugehen, daß sich dieser Informationsmangel - bei wertender Betrachtungsweise - in der Regel auf das Beschlußergebnis nachteilig auswirkt.
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