1. Ein Antrag auf Anordnung der Schutzkraft, der zur Folge hatte, daß das Opfer in ein Konzentrationslager verbracht wurde, ist für diesen Erfolg auch dann ursächlich, wenn anzunehmen ist, daß eine übergeordnete Stelle ohne den Antrag durch andere vom Sachverhalt unterrichtet worden wäre und daraufhin die Verbringung des Opfers in eine Konzentrationslager veranlaßt haben würde.
2. Nur bei Straftaten, die ohne Anwendung des NSAhndG BY Art 1 verjährt wären, hat das Gericht zu prüfen, ob die Grundsätze der Gerechtigkeit die nachträgliche Sühne verlangen (Entgegen BayObLG 1950-11-15, Rev.Reg. Nr. III 37/49,BayObLGSt 1951, 216)
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