OLG Zweibrücken 1. Strafsenat 1 OLG 2 Ss 42/18
ECLI:DE:POLGZWE:2018:1018.1OLG2SS42.18.00
1. Wird bereits durch den gezielten Anstoß mit einem Kraftfahrzeug selbst eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und/oder eine Gesundheitsschädigung bewirkt, kann darin eine gefährliche Körperverletzung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes reicht es dagegen nicht aus, wenn die Körperverletzung erst infolge des Sturzes und durch den Aufprall auf den Boden eintritt.(Rn.7)
2. Bei Eigentums- und Vermögensdelikten ist ein gegenwärtiger Angriff i.S.v. § 32 StGB noch gegeben, solange die Beute nicht endgültig gesichert ist; auf die Vollendung der Tat kommt es nicht an. Nichts anderes gilt für den Angriff auf das Besitzrecht.(Rn.13)
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