BGH 2. Strafsenat 2 StR 729/52

Guiding Principles

1. StGB § 113 schließt die Anwendung des StGB § 114 aus, wenn es sich um den Widerstand oder tätlichen Angriff gegen die rechtmäßige Vollstreckungshandlung eines Vollziehungsbeamten handelt. Nur wenn der Täter durch sein Verhalten gleichzeitig eine spätere Wiederholung der Amtshandlung verhindern will, kann Tateinheit zwischen StGB § 113 und § 114 vorliegen.