1. Eine fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassung eines medizinisch indizierten Hausbesuchs ist anzunehmen, wenn ein Arzt, dem telefonisch Symptome, die auf eine Entzündung des Wurmfortsatzes und des Blinddarms hindeuten, mitgeteilt wurden, es dennoch unterläßt einen Hausbesuch mit eingehender Untersuchung des Patienten durchzuführen.
2. Trotz Vorliegens hinreichenden Tatverdachts besteht aber kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, wenn zu erwarten ist, daß das Verfahren trotz Anordnung der Klageerhebung durch eine Einstellung gem StPO § 153 endet. In einem solchen Fall ist ein Klageerzwingungsantrag als unbegründet zu verwerfen (vergleiche OLG Hamm, 1975-02-20, 2 Ws 289/74, NJW 1975, 1984; OLG Stuttgart, 1982-05-24, 3 Ws 109/81, MDR 1982, 954 und OLG Braunschweig, 1958-03-14, Ws 101/57, NJW 1958, 1361; entgegen OLG Hamburg, 1969-06-03, 2 Ws 252/68, VRS 38, 440 (1970) und OLG Celle, 1984-10-19, 1 Ws 211/84, MDR 1985, 249).
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