BGH 2. Strafsenat 2 StR 616/12

Guiding Principles

1. Führt der Aufbau einer Internetseite dazu, dass die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung (hier: Zugang zu einem sog. Routenplaner) gezielt verschleiert wird, so kann hierin eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB liegen.(Rn.17)

2. Es steht der Annahme einer Täuschungsabsicht nicht entgegen, dass ein Hinweis auf die Entgeltlichkeit der angebotenen Leistung bei sorgfältiger, vollständiger und kritischer Prüfung des Angebots erkennbar ist. Die Leichtgläubigkeit des Opfers oder die Erkennbarkeit einer auf die Herbeiführung eines Irrtums gerichteten Täuschungshandlung lassen weder aus Rechtsgründen die Täuschungsabsicht entfallen noch schließen sie eine irrtumsbedingte Fehlvorstellung aus (Fortführung BGH, 4. Dezember 2003, 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110).(Rn.20)

3. Auch die Berücksichtigung der EGRL 29/2005 führt in derartigen Fällen nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes.(Rn.21)

4. Es ist von einem auf einen Vermögensschaden gerichteten Betrugsversuch auszugehen, wenn ein Verbraucher, der einmalig den Routenplaner-Service in Anspruch nehmen will, durch Täuschung zum Abschluss eines Abonnements über drei Monate in der Absicht verleitet wird, hierdurch ein vertragliches Entgelt zu erlangen (Bestätigung OLG Frankfurt, 17. Dezember 2010, 1 Ws 29/09, NJW 2011, 398).(Rn.39)