1. Auch die erstmalige Anmeldung der Aktiengesellschaft zum Handelsregister durch die in AktG § 36 Abs 1 genannten Personen erfolgt im Namen der Gesellschaft. Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, ist daher auch beschwerdeberechtigt iSd FGG § 20 Abs 2 (Ergänzung BGH, 1988-10-24, II ZB 7/88, BGHZ 105, 324).
2. Die Gründung von Vorrats-Aktiengesellschaften ist zulässig, wenn die Bestimmung der Gesellschaft, als sog Mantel für die spätere Aufnahme eines Geschäftsbetriebs zu dienen, bei der Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes deutlich klargestellt wird (sog offene Vorratsgründung). Ausreichend dafür ist die Angabe "Verwaltung des eigenen Vermögens". Eine wegen der Angabe eines unzutreffenden Unternehmensgegenstandes unwirksame sog verdeckte Vorratsgründung liegt auch dann vor, wenn der angegebene Unternehmensgegenstand nicht in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll.
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