1. Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrages ist in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist (im Anschluss an BGH, 19. Dezember 1979, 3 StR 313/79, BGHSt 29, 165)(Rn.17)
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2. Zur Schadensfeststellung beim Sportwettenbetrug(Rn.29)
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