Bei Raub beurteilen sich der Wegnahmevorsatz und die Zueignungsabsicht nach der Vorstellung, die der Täter bei der Vornahme der tatbestandlichen Handlung hat. Ergeben sich im Verlaufe der Tatbegehung Änderungen in Bezug auf das Tatobjekt oder die Vorstellung des Täters von diesem (hier: das Auseinanderbrechen eines Fahrzeugschlüssels in Transponder und Schlüsselbart), beurteilt sich die Kongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand nach dem Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung. Irrt sich der Täter über die Eignung des weggenommenen Gegenstands (hier: des Transponders) zu dem von ihm angestrebten Zweck (hier: Inbetriebnahme des Fahrzeugs), beeinträchtigt dies weder seinen Wegnahmevorsatz noch seine Zueignungsabsicht und hindert daher nicht die Tatvollendung.
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