BGH 3. Strafsenat 3 StR 77/56

Guiding Principles

1. Fällt der vom Täter erregte Verdacht auf eine andere Person als auf diejenige, die er verdächtigen wollte, so ist das Vergehen der vorsätzlichen falschen Anschuldigung (StGB § 164 Abs 1) gleichwohl vollendet, weil dadurch die staatliche Rechtspflege, deren Schutz StGB § 164 ebenso bezweckt wie den Schutz der verdächtigten Person, bereits gefährdet worden und der gewollte deliktische Erfolg eingetreten ist.