1. Fällt der vom Täter erregte Verdacht auf eine andere Person als auf diejenige, die er verdächtigen wollte, so ist das Vergehen der vorsätzlichen falschen Anschuldigung (StGB § 164 Abs 1) gleichwohl vollendet, weil dadurch die staatliche Rechtspflege, deren Schutz StGB § 164 ebenso bezweckt wie den Schutz der verdächtigten Person, bereits gefährdet worden und der gewollte deliktische Erfolg eingetreten ist.
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