OLG Karlsruhe 3. Strafsenat 3 Ss 81/04

ECLI:DE:OLGKARL:2004:1125.3SS81.04.0A

Guiding Principles

Die wahrheitswidrige Behauptung über einen Frauenarzt, er führe rechtswidrige, wenn auch mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Einklang stehende straflose Abtreibungen durch, ist nicht geeignet, diesen Arzt i.S. von § 186 StGB verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.