OLG Frankfurt 1. Strafsenat 1 Ss 27/88
ECLI:DE:OLGHE:1988:1202.1SS27.88.0A
1. Die Bundeswehr als Institution und die Soldaten der Bundeswehr als Gruppe sind beleidigungsfähig.
2. Die Bundeswehr genießt wegen ihrer in der Verfassung verankerten Aufgabe keinen besonderen Ehrenschutz in der Weise, daß scharfe oder übersteigerte Kritik schlechthin unzulässig wäre.
3. Die Soldaten der Bundeswehr, nicht die Bundeswehr als solche, gehören zu dem von StGB § 130 geschützten Personenkreis.
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