OLG München 4. Strafsenat 4St RR 135/06

ECLI:DE:OLGMUEN:2006:0808.4STRR135.06.0A

Guiding Principles

1. Hat der Angeklagte bereits Klage auf Wandlung eines Vertrages über den Kauf eines Pkws erhoben und übergibt er dem vom Gericht mit der Feststellung der Mängel beauftragten Sachverständigen das Fahrzeug, nachdem er zuvor einen Mangel an der Bremsanlage selbst bewirkt hat, so kann darin bereits ein versuchter (Prozess-)Betrug liegen (Rn.11) (Rn.13) .

2. Die rechtliche Bewertung eines Vermögensvorteils ist nicht durch das ansonsten unerlaubte Verhalten des Täters beeinflusst. Beim Beweismittelbetrug fehlt es daher an der Rechtswidrigkeit der Bereicherung, wenn das Resultat der wahren Rechtslage entspricht (Rn.14) .

3. Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit liegen im Grenzbereich eng beieinander. Für den Nachweis bedingten Vorsatzes bei einem Vergehen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr kann insbesondere an die vom Täter erkannte objektive Größe und Nähe der Gefahr angeknüpft werden. Auch bei einem freisprechenden Urteil ist der Tatrichter deshalb verpflichtet, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen, die Rückschlüsse auf den bedingten Vorsatz des Angeklagten zulassen (Rn.19) (Rn.21) (Rn.23) .

4. Auch wenn der versuchte (Prozess-)Betrug tateinheitlich mit dem Versuch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zusammenfällt, kommt die Qualifikation des Ermöglichens einer Straftat gemäß § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b 1. Alternative in Betracht (Rn.24) .

5. Hat der Angeklagte den Tatvorwurf bestritten, kann das Revisionsgericht bei Aufhebung der freisprechenden Entscheidung des Berufungsgerichts nicht selbst über den Schuldspruch befinden; vielmehr muss die Sache unter Aufhebung auch der bisherigen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (Rn.25) .