OLG Stuttgart 20. Zivilsenat 20 U 91/99

ECLI:DE:OLGSTUT:2001:0110.20U91.99.0A

Guiding Principles

1. Die Erhebung der aktienrechtlichen Nichtigkeitsklage durch einen Aktionär kann nur in Ausnahmefällen, für die die Gesellschaft die Beweislast trägt, als rechtsmißbräuchlich angesehen werden. Veranlaßt ein Nichtaktionär einen Aktionär zur Erhebung der Nichtigkeitsklage mit der Zusage, für diesen das Verfahren unter voller Kostenübernahme zu betreiben, so liegt die Schlußfolgerung nahe, daß die Klageerhebung aus sachfremden, nicht von den Bestimmungen des AktG gedeckten Motiven erfolgt, sondern um Druck auf die Gesellschaft mit dem Ziel auszuüben, unberechtigte Sondervorteile zu erzielen, auf die weder der klagende Aktionär noch der "Hintermann" einen Anspruch hat (Anschluß BGH, 15. Juni 1992, II ZR 173/91, AG 1992, 448).

2. Darüber hinaus spricht für die Rechtsmißbräuchlichkeit der Klageerhebung sowohl die Tatsache, daß der Aktionär erst nach Verabschiedung der Beschlüsse, gegen die sich seine Klage richtet, Aktien der Gesellschaft erworben hat ("Splitterbeteiligung"), als auch der Umstand, daß der klagende Aktionär auf Vergleichsbemühungen des Gerichts mit dem Ziel der Korrektur etwaiger Beschlußmängel mit einem Befangenheitsantrag gegen den Richter reagiert.

3. Die Erhebung einer rechtsmißbräuchlichen Nichtigkeitsklage führt zur Unzulässigkeit der Klage, und nicht wie bei der Anfechtungsklage zur Unbegründetheit.

4. Der Beitritt eines weiteren Klägers zu der Nichtigkeitsklage in der Berufungsinstanz ohne Zustimmung des Beklagten ist nicht sachdienlich und daher unzulässig, wenn die vom Erstkläger erhobene Nichtigkeitsklage rechtsmißbräuchlich und unzulässig ist, und daher eine Entscheidung in der Sache nicht ergeht, bezüglich der Klage des Beitretenden die Einlassungsfrist und auch die Wochenfrist des ZPO § 132 Abs 1 nicht gewahrt ist, und darüber hinaus keine Entscheidungsreife besteht. Dem steht ZPO § 249 Abs 2 nicht entgegen.