Veranlasst der Verteidiger vor Beginn der Hauptverhandlung einen mit einem vorläufigen Berufsverbot belegten Rechtsanwalt, neben ihm auf der Verteidigerbank Platz zu nehmen, um ihn bei der Verteidigung zu unterstützen, verlässt dieser Rechtsanwalt aber nach Aufforderung durch den Vorsitzenden die Verteidigerbank wieder, trägt dieser Sachverhalt den Schuldspruch der Beihilfe zum Verstoß gegen das Berufsverbot (§§ 145c, 27 Abs. 1 StGB) nicht. Denn das kurzzeitige Platznehmen auf der Verteidigerbank zu Beginn einer Hauptverhandlung noch vor Feststellung der Präsenz (§ 243 Abs. 1 Satz 2 StPO) stellt noch keine Tätigkeit dar, die bereits als Ausübung des Rechtsanwaltsberufs bewertet werden könnte. Der Versuch eines Verstoßes gegen das Berufsverbot und damit auch eine Beihilfe hierzu sind nicht strafbar (Rn.7)
(Rn.8)
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