1. Die Strafvorschrift gegen Unfallflucht dient dem Interesse der Unfall-Beteiligten an der Feststellung des Unfallherganges, namentlich der Erhaltung des Beweises für ihre etwaigen Schadensersatzansprüche.
1.1. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat, wie er bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen ist, bemißt sich deshalb vorwiegend nach Art und Umfang des Unfallschadens und danach, inwieweit durch die Unfallflucht sofort erforderliche Feststellungen beeinträchtigt worden sind. Darauf, ob und welche Rechtsansprüche sich später herausstellen, kommt es weniger an. Ein erst nachträglich erkennbar selbstmörderisches Verhalten des Unfallopfers steht darum der Annahme eines besonders schweren Falles der Unfallflucht rechtlich nicht entgegen.
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.