Bayerisches Oberstes Landesgericht 3. Strafsenat RReg 3 St 146/86
ECLI:DE:BAYOBLG:1986:1120.RREG3ST146.86.0A
1. Wer dem nichtsahnenden Berechtigten für kurze Zeit die Codekarte wegnimmt (furtum usus) und damit sowie unter Eintippen der zu der Karte ausgegebenen persönlichen Geheimzahl in rechtswidriger Zueignungsabsicht von einem Bankomaten Geld abhebt, erfüllt den Tatbestand des Diebstahls.
2. StGB § 263a ist gegenüber StGB § 242 lex specialis.
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