1. Werden Patienten bei einer Operation durch den mit Hepatitis B infizierten Operateur angesteckt, so liegt der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens in der Durchführung der Operation in infektiösem Zustand und damit in einem aktiven Tun des Arztes.
2. Das Unterlassen der gebotenen regelmäßigen Kontrolluntersuchungen auf Infektionskrankheiten, das als solches nicht ohne weiteres zu einer Strafbarkeit führt, begründet nur den für den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung elementaren Sorgfaltspflichtverstoß. Diese "Unterlassenskomponente" ist in einem solchen Fall wesensnotwendig mit dem fahrlässigen aktiven Tun verbunden und ändert nichts am aktiven Begehungscharakter des Verhaltens, sondern ist diesem immanent.
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