BGH 5. Strafsenat 5 StR 134/17

ECLI:DE:BGH:2017:120717U5STR134.17.0

Guiding Principles

1. Das Ablegen eines spärlich bekleideten, schwerstalkoholisierten Menschen im Freien (hier: in einem Hinterhof) bei einer Außentemperatur von etwa Null Grad Celsius begründet für sich genommen typischerweise eine abstrakte Gefahr für dessen Leben im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als Folge einer Unterkühlung; das Entstehen einer konkreten Lebensgefahr ist zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht erforderlich.(Rn.25)

2. Wie die gefährliche Körperverletzung kann auch die Aussetzung nach § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch Unterlassen begangen werden, wenn ein Garant das Aussetzen durch einen Dritten nicht verhindert. Eine Garantenstellung, die die Pflicht zur Erfolgsabwendung begründet, kann sich aus einer Beteiligung an dem der Aussetzung vorausgehenden sexuellen Missbrauch des Opfers ergeben. Dies setzt voraus, dass das Vorverhalten die nahe Gefahr eines Eintritts gerade des tatbestandsmäßigen Erfolges herbeigeführt hat.(Rn.22)

3. In einer hilflosen Lage im Sinne von § 221 Abs. 1 StGB befindet sich, wer der – zunächst zumindest abstrakten – Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe ausgesetzt ist. Die betroffene Person muss sich in einem Zustand befinden, in dem sie schutzlos Lebens- oder Leibesgefahren preisgegeben ist, falls ihr nicht ein rettender Zufall zu Hilfe kommt. Ein Versetzen in diesen Zustand ist auch gegeben, wenn der Täter das Opfer in eine Lage bringt, in der es mehr Hilfe nötig hat als in der früheren.(Rn.18)