BGH 6. Zivilsenat VI ZR 103/72

Guiding Principles

1. Beschädigt ein Mitbesitzer die gemeinschaftliche Sache, dann läßt sich aus den Vorschriften über die Gemeinschaft kein Schadensersatzanspruch für die übrigen herleiten; dagegen werden Ansprüche der Mitbesitzer untereinander aus BGB § 823 Abs 1 nicht durch BGB § 866 ausgeschlossen.