1. Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7. September 2005, XII ZR 316/02, FamRZ 2006, 394 m.w.N.; BGH, 12. April 1995, XII ZR 58/94, BGHZ 129, 259, 263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden (Rn.20)
(Rn.21)
.
2. Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. BGH, 12. April 1995, XII ZR 58/94, BGHZ 129, 259, 266 f.) (Rn.30)
(Rn.31)
(Rn.32)
(Rn.45)
.
3. Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. BGH, 12. April 1995, XII ZR 58/94, BGHZ 129, 259, 264 m.w.N.) (Rn.47)
(Rn.48)
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