Auf einem Werksgelände findet kein Straßenverkehr im Sinne von § 315b StGB statt, wenn der Zutritt lediglich Werksangehörigen und Personen mit individuell erteilter Erlaubnis möglich ist (im Anschluß an BGH, 9. März 1961, 4 StR 6/61, BGHSt 16, 7 f.).
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.