BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 306/99

Guiding Principles

1. Der Grundsatz, wonach ebenso wie die Handelndenhaftung nach GmbHG § 11 Abs 2 eine Haftung der Gründer als Mitglieder der Vorgesellschaft grundsätzlich mit der Eintragung der GmbH endet, ist auf die Verbindlichkeiten aus der Vorgründungszeit nicht anwendbar. Die eine spätere Tätigkeit der GmbH vorbereitende Vorgründungsgesellschaft ist mit der nach notarieller Beurkundung entstehende Vorgesellschaft und deswegen auch mit der aus dieser hervorgehenden GmbH nicht identisch (so auch BGH, 7. Oktober 1991, II ZR 252/90, NJW 1992, 362).

2. Rechte und Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft gehen, da GmbH-Recht noch nicht gilt, nicht automatisch mit der GmbH-Gründung auf die Vorgesellschaft oder später auf die GmbH über, sondern müssen, wenn sie in die GmbH eingebracht werden sollen, durch besonderes Rechtsgeschäft übertragen werden. Anders als für Schulden der Vorgesellschaft erlischt die persönliche Haftung der Gesellschafter aus Geschäften der Vorgründungsgesellschaft, wenn nicht etwas anderes mit dem Geschäftspartner vereinbart ist, grundsätzlich nicht mit Gründung oder Eintragung der GmbH. Entsprechendes gilt für die (hier vorliegende) Einmann-Gründung.