1. Für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB kommt es darauf an, ob der Täter "Herr seiner Entschlüsse" bleibt und die Ausführung seines Tatplans noch für möglich hält.(Rn.4)
2. Gerät der Täter während der Tatausführung in Panik, ist nicht mehr in der Lage, einen klaren Gedanken zu fassen und bricht deshalb die weitere Tatausführung ab, so beruht sein Rücktritt nicht auf einer willensgesteuerten und freiwilligen Entscheidung.(Rn.5)
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