1.1. Das Recht der elterlichen Sorge ist ein absolutes Recht im Sinne von BGB § 823 Abs 1.
1.2. Zur Ersatzpflichtigkeit von Privatdetektivkosten, die der sorgeberechtigte Elternteil aufgewendet hat, um den Aufenthalt eines ihm von dem anderen Elternteil entzogenen Kindes in Erfahrung zu bringen.
2. Zum Verhältnis von Kostenfestsetzungsverfahren und Schadensersatzprozeß.
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