1. Umfang und Inhalt der Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers einer privatrechtlich strukturierten Stadtwerke-GmbH, die als Eigengesellschaft der öffentlichen Daseinsvorsorge dient, bestimmen sich auch nach den Zwecken des Unternehmens, zu denen die Wirtschaftsgrundsätze des GemO NW § 94 zu zählen sind, wenn die Gesellschaftsanteile zu mehr als 50% den beteiligten Gemeinen gehören (GemO NW § 89 Abs 3 Nr 2).
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