OLG Zweibrücken 1. Strafsenat 1 Ss 238/89

ECLI:DE:POLGZWE:1990:0618.1SS238.89.0A

Guiding Principles

1. Zulässigkeit der Revisionsbegründung durch Übermittlung einer Telekopie der von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Begründungsschrift.

2. Rechtzeitigkeit der Revisionsbegründung, die am letzten Tag der Frist als Telekopie bei der Staatsanwaltschaft eintrifft, deren Telefaxanschluß auch für das im selben Gebäude untergebrachte Gericht eingerichtet ist.

3. Keine Körperverletzung, sondern nur Beleidigung, wenn das Tatopfer angespuckt wird und das dadurch hervorgerufene Ekelgefühl "nicht erheblich" und "nach dem Abwischen (des Speichels) alsbald abgeklungen" war.