1. Der Tatbestand der Bedrohung in § 241 Abs. 1 StGB, der in erster Linie dem Schutz des Rechtsfriedens des Einzelnen dient, setzt das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person voraus, das seinem Erklärungsgehalt nach objektiv geeignet erscheint, den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken.(Rn.9)
2. Eine Bedrohung kann auch in der Weise erfolgen, dass die Begehung des Verbrechens vom künftigen Eintritt oder Nichteintritt eines weiteren Umstands abhängen soll, so dass die Verknüpfung einer Todesdrohung mit einem zwangsweisen Verbringen des Angeklagten zu seiner Psychiaterin grundsätzlich der Erfüllung des Tatbestands des § 241 Abs. 1 StGB nicht entgegensteht.(Rn.10)
3. Soll jedoch gerade kein Arztbesuch gegen den Willen des Angeklagten durchgesetzt werden, konnte dieser den in seinem Belieben stehenden Arztbesuch jederzeit ablehnen, was er während der Fahrt zum Arzt auch wiederholt tat und ging der Betreuer auch jeweils auf die entsprechenden Willensäußerungen ein und erklärte umzudrehen, so stand schon bei der Äußerung der Todesdrohung durch den Angeklagten fest, dass der Umstand, von dem die Tötungsdrohung nach dem Wortlaut der Äußerung abhängen sollte, nicht eintreten würde.(Rn.10)
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