OLG Frankfurt 2. Strafsenat 2 Ss 27/86

ECLI:DE:OLGHE:1986:0425.2SS27.86.0A

Guiding Principles

1. Wer durch Schütten aus einer Bierdose das Diensthemd eines Polizeibeamten vorsätzlich mit Bier durchnäßt, begeht Sachbeschädigung. Der Polizeibeamte kann als Nutzungsberechtigter des Diensthemdes wirksam Strafantrag stellen.