OLG Frankfurt 2. Strafsenat 2 Ss 27/86
ECLI:DE:OLGHE:1986:0425.2SS27.86.0A
1. Wer durch Schütten aus einer Bierdose das Diensthemd eines Polizeibeamten vorsätzlich mit Bier durchnäßt, begeht Sachbeschädigung. Der Polizeibeamte kann als Nutzungsberechtigter des Diensthemdes wirksam Strafantrag stellen.
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