BVerfG 1. Senat 3. Kammer 1 BvR 2832/15

ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170613.1bvr283215

Guiding Principles

1. Eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung darf nicht allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen behandelt werden, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet (vgl BVerfG, 10.10.1995, 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266 <302 f>). (Rn.5)

2a. Hingegen reicht es für eine Beleidigung iSd § 185 StGB (hier: durch Verwendung einer Stofftasche mit dem Aufdruck "A.C.A.B." gegenüber im Rahmen einer Demonstration eingesetzten Polizisten) aus, wenn sich der Äußernde bewusst in die Nähe der in Bezug genommenen Personengruppe begeben und sich auf sie - vorliegend "ostentativ" und "nachgerade paradierend" - individualisiert bezogen hat. (Rn.6)

2b. Das AG hat sich zudem hinreichend mit weiteren Deutungsmöglichkeiten des Aufdrucks auseinandergesetzt. (Rn.4)